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Entgeltpfändung

Rechtliches

Verfahrenserläuterungen

15.

Berücksichtigung eigener Einkünfte von Personen, denen der Vollstreckungsschuldner Unterhalt gewährt

 

Zu erwähnen ist hier § 850 c Abs 4 ZPO, wonach das Vollstreckungsgericht (im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde) auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen kann, daß eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt und diese eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.