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Entgeltpfändung

Rechtliches

Verfahrenserläuterungen

8.

Rechtsweg des Gläubigers gegen den Drittschuldner/Arbeitgeber

 

Wird die Forderung gegen den Drittschuldner durchgesetzt, so ist dazu der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten, weil die gepfändete Forderung ihrer rechtlichen Natur nach privatrechtlich ist. Es muß also gegen den Drittschuldner vor dem zuständigen ordentlichen Gericht (Amtsgericht, Arbeitsgericht usw.) Klage erhoben werden, um einen Vollstreckungstitel zu erwirken, mit dem dann die Vollstreckung in das Vermögen des Drittschuldners betrieben werden kann. Auch im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens nach der ZPO kann durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids mit anschließendem Vollstreckungsbescheid gegen den Drittschuldner vorgegangen werden. Wegen der Möglichkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens wird auf das automatisierte (maschinelle) Mahnverfahren hingewiesen. Für das Mahnverfahren bei dem Gericht für Arbeitssachen ist durch die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ein einheitlicher Vordruck vorgeschrieben.

 

Ein zwangsweises Vorgehen - mit Ausnahme der Festsetzung und Einziehung eines Zwangsgeldes -gegen den Drittschuldner ist nicht möglich. Der Gläubiger setzt sich durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nur in die Position, in welcher sich bisher der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Drittschuldner befand. Weitergehende Maßnahmen können nicht ergriffen werden. Der Gläubiger muß also beim Einzug dieselben rechtlichen Möglichkeiten inkl. der Einhaltung des Rechtswegs ergreifen, wie der Schuldner bei Weigerung des Drittschuldners zur Leistung.

 

Wird gegen den Drittschuldner Klage erhoben, oder im gerichtlichen Mahnverfahren gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch erhoben, ist der Vollstreckungsschuldner von dem schwebenden Rechtsstreit zu benachrichtigen (Streitverkündung). Hierbei ist die Zustellung des Schriftsatzes durch den Gerichtsvollzieher notwendig. Sinn der Streitverkündung ist es, daß sich der Gläubiger vor Schadensersatzansprüchen des Vollstreckungsschuldners schützt, falls der Rechtsstreit ungünstig ausgeht.