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Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Gesetz

Sozialgesetzbuch

Buch III

Arbeitsförderung

Kapitel 4

Leistungen an Arbeitnehmer

Abschnitt 8

Entgeltersatzleistungen

§ 189

Verfügungen über das Insolvenzgeld

 

 

Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

 

Quelle