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(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht
auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2
gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu
nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar
zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2
bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein
überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des
§ 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Quelle
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