(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der
§§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und
ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner
Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen
aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu
einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch
die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für
Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines
Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden,
wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder
seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle
Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung
zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.