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Gesetz

Zivilprozessordnung

Buch 8

Zwangsvollstreckung (ZV)

Abschnitt 2

ZV wegen Geldforderungen

Titel 1

ZV in des bewegliche Vermögen

Untertitel 3

ZV in Forderungen u. andere Vermögensgegenstände

§ 850a

Unpfändbare Bezüge

 

Unpfändbar sind

 

1.    zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;

2.    die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

3.    Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

4.    Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;

5.    Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;

6.    Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;

7.    Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;

8.    Blindenzulagen.

 

 

§§ 850a u. 850b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 G v. 20.8.1953 I 952
§ 850a Überschrift: IdF d. Art. 2 Abs. 2 G v. 27.7.2001 I 1887 mWv 1.1.2002
§ 850a Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 2 G v. 1.4.1992 I 745 mWv 1.7.1992 u. d. Art. 1 Nr. 2 G v. 13.12.2001 I 3638 mWv 1.1.2002
Quelle