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Programm

Entgeltpfändung

Rechtliches

Verfahrenserläuterungen

1.

Der Arbeitgeber als Drittschuldner

 

Die Vollstreckung in Forderungen hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Zum einen ergibt sich im Vergleich zur Pfändung in bewegliche Gegenstände ein sehr viel rascherer Zugriff, zum anderen bereitet die Pfändung von Forderungen zahlreiche Schwierigkeiten.

 

Als ein Nachteil einer Forderungspfändung gegenüber einer Sachpfändung können genannt werden, daß die Pfändung schuldnerfremden Vermögens stets ins Leere geht, es bei der Sachpfändung dagegen nur auf den Gewahrsam des Schuldners ankommt.

 

Es soll jedoch nicht verkannt werden, daß gerade die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen in vielen Fällen erfolgversprechender ist als die Vollstreckung in bewegliche Sachen.

 

Neben der Pfändung von Bank- und Sparguthaben, Ansprüchen aus Lebensversicherungen, bzw. Miet- und Pachtzinsforderungen ist gerade die Pfändung des Arbeitseinkommens für den Gläubiger von besonderer Bedeutung.

 

Am Verfahren sind beteiligt:

 

a) Der Gläubiger:

Er muß eine fällige, vollstreckbare Forderung an den Vollstreckungsschuldner (b) haben, die nicht bezahlt ist.

 

b) Der Vollstreckungsschuldner

Dies ist der Schuldner, der seinerseits eine Forderung an einen Dritten (c) hat.

 

c) Der Drittschuldner

Dies ist derjenige, der dem Vollstreckungsschuldner (b) eine Forderung schuldet.