Ist eine Forderung bereits gepfändet, so wird dadurch eine weitere Pfändung derselben Forderung nicht ausgeschlossen. Allerdings gilt hier der Grundsatz, daß das durch die frühere Pfändung erworbene Pfandrecht einem späteren Pfandrecht vorgeht. Der Erstpfandgläubiger geht also im Rang den nachrangigen Pfändungsgläubigern vor.
Es besteht hier durchaus eine Gefahr für den Drittschuldner, daß er bei einer mehrfachen Pfändung unter Umständen an einen nicht- oder schlechter Berechtigten zahlt. Auch genießt er keinen Schutz bei einer fehlerhaften Berechnung der abzuführenden Beträge. Er ist nur geschützt, solange er von einer Pfändung keine Kenntnis hatte.
Hat der Drittschuldner hier begründete Zweifel, oder ist er sich über die Rangfolge nicht im Klaren, hat er das Recht, den von ihm geschuldeten Betrag beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Er muß hinterlegen, wenn es ein Pfändungsgläubiger verlangt. Erreicht der erstrangige Pfändungsgläubiger vor den anderen die Freigabe, so wird an ihn bezahlt. Ansonsten kommt es zum Verteilungsverfahren.
|