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Verfahrenserläuterungen

11.

Zusammentreffen von Pfändung und Abtretung

 

Das Zusammentreffen von Pfändung und Abtretung ist grundsätzlich gleich zu behandeln wie die Pfändung durch verschiedene Gläubiger. Zu beachten ist allerdings, daß anders als bei der Pfändung auch künftige Forderungen abgetreten werden können. Dies wirkt sich z.B. bei dem Wechsel des Arbeitsplatzes durch den Schuldner aus. Hier müßte durch den Gläubiger ggf. eine neue Lohnpfändung verfügt werden, eine bisher bestehende Abtretung künftiger Lohnansprüche besteht dagegen weiter und geht bei dem Arbeitsplatzwechsel daher einer neuerlichen Pfändung vor.

 

Häufig gibt es auch Probleme beim Zusammentreffen zwischen einer stillen Abtretung und einer Pfändung. Bei der Abtretung von Forderungen ist es im allgemein nicht erforderlich, den Drittschuldner hiervon zu unterrichten. Die Abtretung ist trotzdem wirksam. Unproblematisch ist dabei der Fall, daß eine solche, stille, Abtretung zeitlich einer Pfändung nachfolgt. Die Pfändung greift hier allein aufgrund des zeitlichen Vorrangs ein. Anders ist es, wenn die stille Abtretung zeitlich vor der Pfändung liegt. Hat hier der Drittschuldner in Unkenntnis der stillen Abtretung an den Pfändungsgläubiger bezahlt, muß er in entsprechender Anwendung des § 407 BGB nicht nochmals an den Abtretungsempfänger bezahlen. Dagegen muß der Pfändungsgläubiger die vor Bekanntgabe der stillen Abtretung vom Drittschuldner überwiesenen Pfändungsbeträge im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung an den Abtretungsempfänger herausgeben.