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Entgeltpfändung

Rechtliches

Verfahrenserläuterungen

14.

Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner nach Pfändung, Verzicht auf die Einziehung

 

Es kommt nicht selten vor, daß der Schuldner nach Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, bzw. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herantritt und um eine Zahlungsvereinbarung zur ratenweisen Zahlung bittet. Wird in diesem Fall die Pfändung aufgehoben, so stellt dies einen endgültigen Verzicht auf die Pfändung dar. Der Drittschuldner kann so verfahren, wie wenn keine Pfändung erfolgt sei. Hält der Schuldner dann die Zahlungsvereinbarung nicht ein, so muß der Gläubiger erneut durch die Zustellung einer neuen Pfändungs- und Einziehungsverfügung pfänden, mit der Folge, daß inzwischen neu durchgeführte Lohnpfändungen von anderen Gläubigern des Schuldners Vorrang haben, der Gläubiger also erst nach deren Erledigung zum Zuge kommt. Einfach dem Drittschuldner mitzuteilen, daß die frühere Pfändungs- und Einziehungsverfügung wieder gelte, hat keine rechtliche Wirkung.