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Die Vollstreckungsbehörde bzw. das Gericht hat die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner zu veranlassen. Die Zustellung ist Voraussetzung, damit die Pfändung wirksam wird. Sie wirkt ab diesem Zeitpunkt sowohl gegenüber dem Drittschuldner als auch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, auch wenn dieser noch keine Kenntnis davon hat. Daraus folgt, daß bis zur Zustellung der Vollstreckungsschuldner über seine Forderung wirksam verfügen kann.
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