Soweit zur Geltendmachung der Forderung Auskünfte des Vollstreckungsschuldners benötigt werden, ist dieser verpflichtet, diese zu geben. Auch Urkunden über die Forderung hat er an die Vollstreckungsbehörde/das Gericht herauszugeben. Diese Verpflichtungen können erzwungen werden. Letztlich hat der Vollstreckungsschuldner sogar eine eidesstattliche Erklärung (früher Offenbarungseid) darüber abzugeben.
Hat ein Dritter irgendwelche Urkunden, so muß diesem gegenüber der Herausgabeanspruch geltend gemacht werden. Verweigert dieser die Herausgabe, so muß der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg gegen ihn durchgesetzt werden.
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