Mit der Zustellung der Pfändungsverfügung ist diese wirksam geworden. Der Drittschuldner kann also mit befreiender Wirkung nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner bezahlen. Tut er dies trotzdem, so wirkt dies gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht. Der Drittschuldner bleibt weiter dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, und muß unter Umständen noch einmal bezahlen.
Der Drittschuldner ist verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Es handelt sich hierbei weder um ein deklaratorisches, noch um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, sondern vielmehr nur um eine reine Wissenserklärung. Der Gläubiger kann daher einen Drittschuldner weder auf Abgabe der Erklärung verklagen, noch aus einer etwaig fehlerhaften Erklärung Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Es besteht hier allenfalls die Möglichkeit, das noch zu erläuternde Zwangsgeld festzusetzen, bzw. ggf. Drittschuldnerklage zu erheben.
Der Drittschuldner muß erklären, ob er die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen sich anerkennt und zur Zahlung bereit ist. In der Praxis kommt es immer wieder vor, daß hier eine Erklärung zur Forderung des Gläubigers wegen der die Pfändungsverfügung erging, abgegeben wird. Dieser Umstand ist hier aber nicht gemeint. Selbstverständlich kann der Drittschuldner alle Einwendungen auch gegenüber dem Pfändungsgläubiger geltend machen, die er gegenüber dem Vollstreckungsschuldner geltend machen will. Man denke zum Beispiel an eine Aufrechnung, an ein zugestandenes Zahlungsziel oder ähnliches.
Durch die oben erwähnte Forderung soll der Gläubiger in den Stand gesetzt werden, festzustellen, ob eine Geschäftsbeziehung, aus welcher sich Zahlungsansprüche ergeben könnten, überhaupt besteht. Eine Erklärung muß außerdem dahingehend erfolgen, ob - und welche Ansprüche - andere Personen an die Forderung stellen. Im Rahmen dieser Erklärungspflicht muß dargelegt werden, ob z.B. eine Abtretung der Forderung an eine Bank vorliegt und damit dem geltendgemachten Anspruch vorgeht.
Auch muß erklärt werden, ob bereits Pfändungen vorliegen und in welchem Umfang diese dem geltend gemachten Anspruch vorgehen.
Weitere Erklärungspflichten gegenüber dem Drittschuldner bestehen nicht. Ein Arbeitgeber muß daher beispielsweise keine Auskünfte geben über den Bruttolohn, die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und den Familienstand.
Inhalt und Umfang der Erklärungspflicht ist teilweise noch umstritten, wobei hier auch der Datenschutz eine Rolle spielt.
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