(1) 1Die
tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.2Sie
beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu
versteuernde Einkommen
- 1.
-
bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
- 2.
-
von 7.665 Euro bis 12.739 Euro:
(883,74 * y + 1.500) * y;
- 3.
-
von 12.740 Euro bis 52.151 Euro:
(228,74 * z + 2.397) * z + 989;
- 4.
-
von 52.152 Euro bis 250.000 Euro:
0,42 * x – 7.914;
- 5.
-
von 250.001 Euro an:
0,45 * x – 15.414.
"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664
Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens.3"z" ist ein Zehntausendstel
des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4"x" ist das
auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.5Der
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abzurunden.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer
vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags,
der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach
Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5
ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das
zu versteuernde Einkommen
- 1.
-
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den
Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der
Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein
verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
- 2.
-
bei einem
Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein
Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem
Kalenderjahr
- a)
-
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
- b)
-
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
- c)
-
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
2Dies
gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die
Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
2Voraussetzung
für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den
§§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.