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Gesetz

Einkommensteuergesetz

Teil X

Kindergeld

§ 76

Pfändung

 

 

<1>Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:

1. <1>Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder,
    
für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine
    Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger
    
Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt.

    2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren
    Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser
    oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für
    Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung
    
des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.

2. der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der
    Festsetzung d
es Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten
    Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf
    alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten des
    Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, e
rgibt.

.

Quelle