(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in
Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch
das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner
im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das
Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann.
(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf
Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht
bindend.
Quelle
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