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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem
Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat
das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung
über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die
Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll
auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen
werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der
Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu
lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der
Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den
Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die
Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag
auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen.
Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der
Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die
Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die
die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche
Formulare eingeführt werden.
Quelle
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