(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist
außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den
Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der
Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der
Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger
wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist
die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die
Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes
oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt
die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer
Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von
der Pfändung der Hauptforderung.
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