(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist
die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das
Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Pfändungsbeschlusses.
(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem
Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der
Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl.
I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei
einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch
Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.
Quelle
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