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Gesetz
Zivilprozessordnung
Buch 8
Zwangsvollstreckung (ZV)
Abschnitt 2
ZV wegen Geldforderungen
Titel 1
ZV in des bewegliche Vermögen
Untertitel 3
ZV in Forderungen u. andere Vermögensgegenstände
ZPO § 832
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
Quelle