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Gesetz

Zivilprozessordnung

Buch 8

Zwangsvollstreckung (ZV)

Abschnitt 2

ZV wegen Geldforderungen

Titel 1

ZV in des bewegliche Vermögen

Untertitel 3

ZV in Forderungen u. andere Vermögensgegenstände

§ 833

Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

 

 

(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.
(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

 

Quelle