(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen
betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt,
der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen
hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn
nicht anzuwenden.
(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und
Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt
sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder
Dienstverhältnis.
Quelle
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