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(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst
das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut
bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden
Tage.
(2) Auf Antrag des Schuldners
kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass
- 1.
die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben wird oder
2.
das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten
der Pfändung nicht unterworfen ist,
wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in
den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur
unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht,
dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht
pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden,
wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Anordnung
nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den
überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.
Quelle
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