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Gesetz

Zivilprozessordnung

Buch 8

Zwangsvollstreckung (ZV)

Abschnitt 2

ZV wegen Geldforderungen

Titel 1

ZV in des bewegliche Vermögen

Untertitel 3

ZV in Forderungen u. andere Vermögensgegenstände

§ 834

Keine Anhörung des Schuldners

 

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

Quelle