(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur
Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.
(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der
Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner
Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung
entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes
Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger
überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des
Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den
Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges
Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag
zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden
Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden
darf.
(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der
eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder
Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem
Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen
nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten
oder den Betrag hinterlegen.