(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von
denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur
Einziehung der Forderung abhängig ist.
(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen
ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als
rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis
des Drittschuldners gelangt.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung
der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung
vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft
nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu
Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die
Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der
Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
Quelle
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