(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek
besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den
Gläubiger. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so
ist zur Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Überweisung in
das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Überweisungsbeschlusses.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer
Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von
der Überweisung der Hauptforderung.
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den
allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der
Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs
statt beantragt.