(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine
Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung
überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den
Gläubiger. Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der
Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister
erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl.
I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei
einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch
Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen wird.
(3) Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag (§ 75 des im Absatz
2 genannten Gesetzes) gilt § 837 Abs. 3 entsprechend.
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