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Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache
gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des
Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung
geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem
Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.
Quelle
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