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Darf der Schuldner nach § 711
Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen
nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner
den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.
Quelle
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