(1) Auf Verlangen des
Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung
des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und
Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere
Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto,
dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a
Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens
angeordnet worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist,
um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die
Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem
Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung
entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des
Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten
Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in
die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu
unterschreiben.