(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre
Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus
anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf
Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung
anordnen.
(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist
der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird.