(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines
vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem
Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung
bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner,
nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den
Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer
Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die
Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von
dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der vorherigen
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des
Schuldtitels bedarf es nicht. An Stelle einer an den Schuldner im
Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe
zur Post.
(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines
Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines
Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Benachrichtigung zugestellt ist.