(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff
betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom
Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist.
(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so
vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums.
Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger
eine Schiffshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die
Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen.
(3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die
Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften
bewirkt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch
ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist
oder in dieses Register eingetragen werden kann.