(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist
anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom
Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die
Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen.
Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger
eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die
Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den
für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden
Vorschriften bewirkt
Quelle
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