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	(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist 
	anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom 
	Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
 
		(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die 
		Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. 
		Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger 
		eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die 
		Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
 
		(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den 
		für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden 
		Vorschriften bewirkt 
	  
	
	
	Quelle   |