Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten
Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus
gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen
Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des
Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale
Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für
selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und
Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen
nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen
Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5.
Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen
anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen
Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.