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(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie
die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden
Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder
sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten
oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die
ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu
Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus
Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des
Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die
Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden
Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige
bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung
des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird
und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des
beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der
Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die
Beteiligten hören.
Quelle
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