(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten,
dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem
früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die
in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c
bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel
zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung
seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem
Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung
der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a
Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach
§ 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach
verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht
übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht
bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen
der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des
Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften
dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht
anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht
absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der
Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich
nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche
sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen
fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen
der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen
werden.