(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder
Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach
Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die
Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des
Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den
Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner
zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst
ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss
ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.
(2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis
Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet
werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe
Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der
Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet.
Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der
Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles,
insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die
verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem
Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.