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(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich
geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein
Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf
Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm
nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus
laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen
Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist
insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
(BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen
gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter
Art bleiben unberührt.
Quelle
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