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Gesetz |
Zivilprozessordnung | |
Buch 8 |
Zwangsvollstreckung (ZV) | |
Abschnitt 2 |
ZV wegen Geldforderungen | |
Titel 1 |
ZV in des bewegliche Vermögen | |
Untertitel 3 |
ZV in Forderungen u. andere Vermögensgegenstände | |
§ 850k |
Pfändungsschutzkonto | |
(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei
einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende
des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages
nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es
nicht von der Pfändung erfasst. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen
Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1
pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem
folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten
Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners
gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des
Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein
Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
(2) Die Pfändung des Guthabens
gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des
Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung
erfasst sind:
die pfändungsfreien
Beträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1,
wenn
der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund
gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder
der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer
Gemeinschaft im Sinne des
§ 7
Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der
§§ 19,
20,
36 Satz 1 oder
43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende
Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist,
entgegennimmt;
einmalige Geldleistungen im Sinne des
§ 54 Abs.
2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Geldleistungen zum
Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden
bedingten Mehraufwandes im Sinne des
§ 54 Abs.
3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei
denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das
die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird,
gepfändet wird.
(3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im
Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in §
850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird.
(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1,
2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag
festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e,
850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie
§ 54 Abs. 2, Abs.
3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 17 Abs. 1 Satz
2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
§ 76 des
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist
das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten
Anordnungen zu erlassen.
(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach
Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des
vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2
nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des
Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne
von § 305 Abs. 1
Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von
der Pfändung erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts an den
Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer
Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz
2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge
nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine
Hinterlegung.
(6) Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem
Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut
die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14
Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und
hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt
für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten
innerhalb dieses Zeitraums zustehen. Bis zur Höhe des danach
verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb
von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von
Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der
Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es
sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder
von Kindergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts für die
Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet
werden.
(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag
können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen
gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das
Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann
jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als
Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits
gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als
Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung
folgenden Geschäftstages verlangen.
(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Bei der Abrede
hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein
weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die
SCHUFA Holding AG darf zum
Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf
Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden
erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks
berechtigt, der SCHUFA Holding
AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.
(9) Führt ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1 mehrere Girokonten als
Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines
Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete
Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der
Gläubiger hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage
entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine
Anhörung des Schuldners unterbleibt. Die Entscheidung ist allen
Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Entscheidung an
diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum
Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen nach den
Absätzen 1 bis 6.
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