(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie die in den §§ 851c und 851d
bezeichneten wiederkehrenden Einkünfte auf ein Konto des Schuldners, das
vom Kreditinstitut nicht als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k
Abs. 7 geführt wird, überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf
Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als
das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für
die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den
Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin
dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine
laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger
vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger
gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der
vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen,
der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. Der
Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte der in
den §§ 850 bis 850b, § 851c oder § 851d bezeichneten Art auf das Konto
überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1
vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit
verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
(3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2
bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er kein
Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut
führt. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen.