(1) Ansprüche auf Leistungen,
die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht
vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der
Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als
Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für
den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu
ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem
Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der
Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen
bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1
bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro
ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr
2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom
40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum
vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59.
Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr
9.000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der
Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des
überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des
Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags
übersteigt.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.