(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt,
gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften
der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.
(2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem
Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.
(3) Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen, dass
die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht
angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen
werden.
(4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage
erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger
wirksam.
(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger auf die ihm
günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger zum Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht geladen worden ist.