(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht
Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind,
gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem
Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot,
sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer
Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem
anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche
Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere
Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung
in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die
Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter
bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits
vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese
Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder
eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in
eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.