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Gesetz |
Abgabenordnung | |
Teil 6 |
Vollstreckung | |
Abschnitt 3 |
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte | |
§ 314 |
Einziehungsverfügung | |
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
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