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P F D 2011 - 2013 Ausnahmen von der Pfändungstabelle
1. Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen ( 850 d ZPO ) Nach § 850d ZPO gibt es besondere Regelungen bzgl. der Pändung wegen laufender Unterhaltsansprüche sowie wegen Rückständen von Unterhalten im letzten Jahr vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. In diesem Fall gilt nämlich die Pfändungstabelle nicht. Vielmehr setzt der Rechtspfleger fest, wie viel dem Schuldner noch als eigener notwendiger Unterhalt pfandfrei zu belassen ist. Leider gibt es keine Einheitlichkeit bei der Festsetzung dieses notwendigen Unterhalts. Übereinstimmung gibt es allerdings in der Beziehung, dass ihm mindestens der fiktive sozialhilferechtliche Bedarf bleiben muss. Setzt das Gericht einen Betrag fest, der unterhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums liegt, so ist als Rechtsbehelf die Erinnerung (§ 766 ZPO) beim Vollstreckungsgericht möglich. In der Regel ist bei einer solchen Unterhaltspfändung mehr zu pfänden als bei einer "normalen" Pfändung. Diesen höheren Betrag nennt man Vorrechtsbereich. Damit hat es Folgendes auf sich: Liegt beim Arbeitgeber bereits eine Pfändung vor und es kommt jetzt eine Lohnpfändung wegen Unterhaltsansprüchen, bei der ein notwendiger Unterhalt für den Schuldner festgesetzt ist, muss der Arbeitgeber wie folgt verfahren: 1. Da bereits eine Pfändung vorliegt, wird diese weiterhin bedient. Der Arbeitgeber ermittelt, wie viel laut Tabelle pfändbar ist und überweist dem Gläubiger diesen Betrag. 2. Im zweiten Schritt prüft der Arbeitgeber, ob das, was das Gericht in der Unterhaltssache als notwendigen Unterhalt des Schuldners festgesetzt hat, niedriger ist als der ihm laut Tabelle zustehende unpfändbare Betrag. Wenn das der Fall ist, überweist er die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen an den Unterhaltsgläubiger. Auch bezüglich der unpfändbaren Lohnanteile nach � 850a ZPO ändert sich im Falle der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen etwas. Die pfändungsfreien Bezüge für Überstunden, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind hälftig aufzuteilen. Lediglich die Spesen sowie die Schmutz- und Erschwerniszulagen verbleiben ganz dem Schuldner.
2. Einkommen von Unterhaltsberechtigten § 850 c Abs. 4 ZPO lautet: "(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, da� diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. " Beispiel: Die Ehefrau des Schuldners ist berufstätig und erzielt Einkommen in etwa gleicher Höhe wie der Ehemann. Wenn der Gläubiger hiervon Kenntnis hat, wird er beantragen, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 850 c Abs. 4 ZPO die Ehefrau bei der Lohnpfändung unberücksichtigt bleibt. Ist die Ehefrau nur teilzeitbeschäftigt und erzielt ein wesentlich geringeres Einkommen, würde das Gericht "nach billigem Ermessen" festlegen können, in welchem Rahmen sie bei der Pfändung zu berücksichtigen wäre. Der Gläubiger wird also herauszufinden versuchen, ob die Ehefrau oder Kinder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Höhe des Verdienstes eines Unterhaltsberechtigten, der anrechnungsfrei zu bleiben hat, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Z.T. wird der Sozialhilfebedarf + 20 als anrechnungsfreie Grenze angesehen, z.T. der Pfändungsgrundfreibetrag. Berufsbedingter Mehrbedarf ist vorher in Abzug zu bringen. Allerdings: Starre Regeln gibt es nicht. Urteile hierzu:
Nichtberücksichtigung der Ehefrau:
Nichtberücksichtigung des Kindes:
3. Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nach § 850 f ZPO Das Vollstreckungsgericht kann die Pfändungsfreigrenze erhöhen, wenn der Schuldner durch die Pfändung sozialhilfebedürftig würde.
4. Zusammentreffen mehrerer Einkommen § 850 e ZPO erlaubt dem Vollstreckungsgericht, mehrere Einkommen eines Schuldners zusammenzurechnen und aus der Summe den pfändbaren Betrag zu bilden. Mit dem Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen (§ 850 e Nr. 2a ZPO).
5. Bei unerlaubten Handlungen Nach § 850 f Abs. 2 ZPO kann bei einer Pfändung wegen Forderung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die Pfändungstabelle festsetzen.
Aber auch hier das nicht unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum gepfändet werden (LG Hannover, RPfleger 1991, S. 212).
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