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Gesetz |
Zivilprozessordnung | |
Buch 8 |
Zwangsvollstreckung (ZV) | |
Abschnitt 2 |
ZV wegen Geldforderungen | |
Titel 1 |
ZV in des bewegliche Vermögen | |
Untertitel 3 |
ZV in Forderungen u. andere Vermögensgegenstände | |
§ 850e |
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens | |
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt folgendes: 1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. 2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach
§ 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach
§ 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch 4. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen
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