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Entgeltpfändung | |
Rechtliches |
Verfahrenserläuterungen | |
12. |
Pfändungsschutz | |
Die sich aus der Zivilprozeßordnung - insbesondere die § 850 bis § 852 - oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften ergebenden Beschränkungen und Verbote bei der Pfändung von Geldforderungen, gelten in vollem Umfang. Hiernach gibt es absolut unpfändbare, bedingt pfändbare und relativ pfändbare Beträge. Meist sind es soziale Gesichtspunkte, die hier ausschlaggebend sind.
a) Absolut unpfändbare Beträge sind meist Bezüge im Rahmen eines Arbeitseinkommens, die als Aufwendungsersatz oder Anreiz für weitere Beschäftigung gezahlt werden, vgl. § 850 a ZPO.
b) Bedingt pfändbar sind Bezüge, wenn die Pfändung in sonstiges Vermögen nicht zur Befriedigung geführt hat, bzw. die Pfändung der Billigkeit entspricht, vgl. § 850 b ZPO und die hiernach erforderliche Anhörung.
c) Relativ pfändbare Bezüge sind vor allem das Arbeitseinkommen im übrigen, § 850 c ZPO.
Es besteht nun auch ein besonderer Pfändungsschutz für die auf ein Konto eines Geldinstituts -sogenannte Lohn- und Gehaltskonten - überwiesenen Arbeitseinkommen oder gleichartigen Einkünfte.
Nach § 850 k ZPO ist bei Überweisung wiederkehrender Einkünfte der in § 850 bis § 850 b ZPO bezeichneten Art auf ein Konto des Vollstreckungsschuldners bei einem Geldinstitut eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht - bei öffentlich-rechtlichen Forderungen durch die Vollstreckungsbehörde - insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
Durch diese Regelung wurde ein Pfändungsschutz bei Lohn- und Gehaltskonten in, der für Arbeitseinkommen geltenden Höhe eingeführt. Erforderlich ist aber, daß der Vollstreckungsschuldner einen entsprechenden Antrag stellt..
Um eine gewisse Zeitspanne für solche Anträge zu gewähren, wurde § 835 Abs. 3 ZPO dahingehend ergänz:; daß bei der Pfändung eines Guthabens bei einem Geldinstitut und dessen Überweisung bzw. Einziehung erst zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beschlüsse bzw. Verfügungen an den Gläubiger bezahlt werden darf, wenn es sich beim Schuldner - also dem Kontoinhaber - um eine natürliche Person handelt. Durch die Anfügung eines Absatzes 3 in § 314 AO (1977) ist die Anwendung von § 835 ZPO in der Neufassung auch für den öffentlichrechtlichen Bereich ausdrücklich bestimmt.
Das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde hebt nach einem entsprechenden Antrag des Schuldners die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach § 850 k Abs. 1 ZPO zu belassen ist. Der Schuldner hat in seinem Antrag glaubhaft zu machen, daß wiederkehrende Einkünfte der in den § 850 bis § 850 b ZPO bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des § 850 k Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist. Der Schuldner soll hier also so gestellt werden, als wenn das Arbeitseinkommen direkt beim Arbeitgeber gepfändet worden wäre. Bei laufenden Geldleistungen sind die Forderungen nach Ablauf der sieben Tage seit der Gutschrift nur insoweit der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag den unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Dies gilt auch bei der Pfändung von Bargeld. .
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