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 P F D 2011 - 2013

Einstufung einzelner Bezügearten:

1.      Abfindungen:
Abfindungen (§ 9, 10 KSchG, 112, 113 BetrVG)
zählt zum Arbeitseinkommen und ist pfändbar (§ 850 Abs. 1 ZPO;
vgl. auch BAG, in: AP Nr. 1, 10 zu
§ 850 ZPO
).
Pfändungsschutz auf Antrag gem.
§ 850 i ZPO.

2.      Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld:
Diese sind beschränkt pf�ndbar
(§ 54 SGB I), was bedeutet, dass bei Überweisung auf Konto diese Gelder für die Dauer von sieben Kalendertagen seit Gutschrift unpfändbar sind (§ 55 SGB).

3.      Aufwendungsersatz:
Ist unpfändbar, wenn dieser den Rahmen des Üblichen nicht überschreitet
(
§ 850 a Nr. 3 ZPO). Hierzu gehören:
- Reise- und Umzugskosten,
- Kilometergeld,
- Tage- und Bürogeld,
- Repräsentationskosten
(sofern es sich im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien hält),
- Auslösungen, nicht jedoch Nahauslösungen
- Ersatz für selbstgestelltes Arbeitsmaterial,
- Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen,.

Der Aufwendungsersatz überschreitet dann den Rahmen des Üblichen, wenn höhere Beträge gezahlt werden, als die die steuerunschädlich, tariflich oder betrieblich vorgesehen sind (BAG, in: AP Nr. 4 zu § 850 d ZPO).

4.      Erfinderverg�tungen: Ist wie Arbeitseinkommen pf�ndbar (§ 829, § 835 ZPO).

5.      Erziehungsgeld: unpfändbar (§ 54 Abs. 3 SGB I).

6.      Familienzuschläge: Pfändbar wie Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 1 ZPO).

7.      Gewinnbeteiligungen: Wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 850 Abs. 1 ZPO).

8.      Heirats- oder Geburtsbeihilfen: Diese sind absolut unpfändbar (§ 850 a Nr. 5 ZPO).

9.      Jubiläumszahlungen:
Diese sind absolut unpfändbar, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten (§ 850 a Nr. 2 ZPO). Wenn wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen vollstreckt wird, sind sie zur Hälfte unpfändbar (§ 850 d ZPO). Diese überschreiten nicht die Üblichkeit, wenn sie nicht der Lohnsteuer unterliegen.

10.    Karenzentschädigungen: Karenzentschädigungen aus Wettbewerbsverboten sind wie Arbeitsvergütung pfändbar (§ 850 Abs. 3 ZPO).

11.    Kindergeld: Nicht pfändbar, nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche (§ 54 Abs. 5 SGB I).

12.    Krankenvergütung (Entgeltfortzahlung): Diese ist wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 850 Abs. 1 ZPO).

13.    Krankengeld: Dies ist mit Beginn der 7. Kalenderwoche pfändbar (§ 54 SGB I).

14.    Lohnsteuerjahresausgleich: Wird von der Pfändung erfasst, wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durchführt (LAG Hamm, in: NZA 89, 529).

15.    Mutterschutz:
wenn vom Arbeitgeber fortzuzahlendes Arbeitsentgelt: pfändbar (§ 850 Abs. 1 ZPO
),
wenn Leistung der Krankenkasse (Mutterschaftsgeld): beschränkt pfändbar
(§ 54 SGB I),

16.    Pflegegeld: unpfändbar (§ 54 Abs. 3 SGB I).

17.    Renten: Sozialversicherungsrenten sind beschränkt pfändbar (§ 54 SGB I).

18.    Sozialleistungsansprüche:
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen: unpfändbar,
Ansprüche auf einmalige Geldleistungen: im Rahmen der Billigkeit pfändbar,
Ansprüche auf laufende Geldleistungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche: pfändbar,
Ansprüche auf laufende Geldleistungen wegen anderer Ansprüche als gesetzlicher Unterhaltsansprüche: pfändbar nach Billigkeit und wenn dadurch nicht abhängig von Sozialhilfe.

19.    Überstundenvergütung:
Überstundenvergütung ist zur Hälfte, bei Vollstreckung für Unterhaltsforderungen (§ 850 d Abs. 1 ZPO) zu einem Viertel unpfändbar.

20.    Unterhaltsvorschuss: unpfändbar

21.    Urlaubsentgelt:
Die während des Urlaubs weiter zu zahlende Vergütung und die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlende Urlaubsabgeltung ist unpfändbar (BAG, in: AP Nr. 5 zu § 850 ZPO; umstritten).

22.    Urlaubsgeld:
Urlaubsgeld ist absolut unpfändbar, wenn es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt (§ 850 a Nr. 2 ZPO).

23.    Vermögenswirksame Leistungen:
Unpfändbar nach § 851 Abs. 1 ZPO.

24.    Weihnachtsgeld:
Wenn darauf ein Rechtsanspruch besteht, unpfändbar bis zur Hälfte der monatlichen Arbeitsvergütung, höchstens bis zu einem Betrag von 500,00 Euro. Bei Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche: unpfändbar die Hälfte des unpfändbaren Gratifikationsbetrages (§ 850 d ZPO).