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D 2011 - 2013
Einstufung einzelner Bezügearten:
1. Abfindungen: Abfindungen (§ 9, 10 KSchG, 112, 113 BetrVG) zählt zum Arbeitseinkommen und ist pfändbar (§ 850 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BAG, in: AP Nr. 1, 10 zu
§ 850 ZPO). Pfändungsschutz auf Antrag gem.
§ 850 i ZPO.
2. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld: Diese sind beschränkt pf�ndbar
(§ 54 SGB I), was bedeutet, dass bei
Überweisung auf Konto diese Gelder für die Dauer von sieben Kalendertagen seit Gutschrift unpfändbar sind
(§ 55 SGB).
3. Aufwendungsersatz:
Ist unpfändbar, wenn dieser den Rahmen des
Üblichen nicht überschreitet
(§ 850 a Nr. 3 ZPO). Hierzu gehören: - Reise- und Umzugskosten, - Kilometergeld, - Tage- und Bürogeld, - Repräsentationskosten (sofern es sich im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien hält), - Auslösungen, nicht jedoch Nahauslösungen - Ersatz für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, - Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen,.
Der Aufwendungsersatz überschreitet dann den Rahmen des
Üblichen, wenn höhere Beträge gezahlt werden, als die die steuerunschädlich, tariflich oder betrieblich vorgesehen sind (BAG, in: AP Nr. 4 zu
§ 850 d ZPO).
4. Erfinderverg�tungen: Ist wie Arbeitseinkommen pf�ndbar
(§ 829,
§ 835 ZPO).
5. Erziehungsgeld: unpfändbar
(§ 54 Abs. 3 SGB I).
6. Familienzuschläge: Pfändbar wie Arbeitseinkommen
(§ 850 Abs. 1 ZPO).
7. Gewinnbeteiligungen: Wie Arbeitseinkommen pfändbar
(§ 850 Abs. 1 ZPO).
8. Heirats- oder Geburtsbeihilfen: Diese sind absolut unpfändbar
(§ 850 a Nr. 5 ZPO).
9. Jubiläumszahlungen:
Diese sind absolut unpfändbar, wenn sie den Rahmen des
Üblichen nicht überschreiten
(§ 850 a Nr. 2 ZPO). Wenn wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen vollstreckt wird, sind sie zur Hälfte unpfändbar
(§ 850 d ZPO). Diese
überschreiten nicht die Üblichkeit, wenn sie nicht der Lohnsteuer unterliegen.
10. Karenzentschädigungen: Karenzentschädigungen aus Wettbewerbsverboten sind wie Arbeitsvergütung pfändbar
(§ 850 Abs. 3 ZPO).
11. Kindergeld: Nicht pfändbar, nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche
(§ 54 Abs. 5 SGB I).
12. Krankenvergütung (Entgeltfortzahlung): Diese ist wie Arbeitseinkommen pfändbar
(§ 850 Abs. 1 ZPO).
13. Krankengeld: Dies ist mit Beginn der 7. Kalenderwoche pfändbar
(§ 54 SGB I).
14. Lohnsteuerjahresausgleich: Wird von der Pfändung erfasst, wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durchführt (LAG Hamm, in: NZA 89, 529).
15. Mutterschutz:
wenn vom Arbeitgeber fortzuzahlendes Arbeitsentgelt: pfändbar
(§ 850 Abs. 1 ZPO), wenn Leistung der Krankenkasse (Mutterschaftsgeld): beschränkt pfändbar
(§ 54 SGB I),
16. Pflegegeld: unpfändbar
(§ 54 Abs. 3 SGB I).
17. Renten: Sozialversicherungsrenten sind beschränkt pfändbar
(§ 54 SGB I).
18. Sozialleistungsansprüche:
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen: unpfändbar, Ansprüche auf einmalige Geldleistungen: im Rahmen der Billigkeit pfändbar, Ansprüche auf laufende Geldleistungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche: pfändbar, Ansprüche auf laufende Geldleistungen wegen anderer Ansprüche als gesetzlicher Unterhaltsansprüche: pfändbar nach Billigkeit und wenn dadurch nicht abhängig von Sozialhilfe.
19. Überstundenvergütung:
Überstundenvergütung ist zur Hälfte, bei Vollstreckung für Unterhaltsforderungen (§ 850 d Abs. 1 ZPO) zu einem Viertel unpfändbar.
20. Unterhaltsvorschuss: unpfändbar
21. Urlaubsentgelt:
Die während des Urlaubs weiter zu zahlende Vergütung und die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlende Urlaubsabgeltung ist unpfändbar (BAG, in: AP Nr. 5 zu
§ 850 ZPO; umstritten).
22. Urlaubsgeld:
Urlaubsgeld ist absolut unpfändbar, wenn es den Rahmen des
Üblichen nicht übersteigt (§ 850 a Nr. 2 ZPO).
23. Vermögenswirksame Leistungen:
Unpfändbar nach
§ 851 Abs. 1 ZPO.
24. Weihnachtsgeld:
Wenn darauf ein Rechtsanspruch besteht, unpfändbar bis zur Hälfte der monatlichen Arbeitsvergütung, höchstens bis zu einem Betrag von 500,00
Euro. Bei Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche: unpfändbar die Hälfte des unpfändbaren Gratifikationsbetrages
(§ 850 d ZPO).
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